Abmahner: Witte + Sutor GmH
Beauftragte Kanzlei: Dreiss Patentanwälte
Abmahnung der Witte + Sutor GmbH
Die WItte + Sutor GmbH geht über die Kanzlei Dreiss Patentanwälte gegen einen Onlinehändler bei eBay vor wegen Verstößen gegen bestehende Rechte an den Marken „Acculux“ und „Thermolux“.
Was wird in der Abmahnung Acculux Thermolux vorgeworfen?
In dem mir vorliegenden Fall wird dem abgemahnten Onlinehändler vorgeworfen, unter den als Marke geschützten Begriffen „Acculux“ und „THERMOLUX“ Wärmematten eines anderen Herstellers zum Kauf angeboten zu haben. Die Markennamen wurden in dem Titel des eBay-Angebotes genannt. Die Witte + Sutor GmbH sei Inhaberin der deutschen Marke „THERMOLUX“ und der EU-Marke „AccuLux“, die u.a. für die Waren „Wärmematten; Heizmatten“ geschützt seien.
Das Angebot von Drittware unter diesen Marken ohne Zustimmung des Markeninhabers stelle eine Verletzung der Markenrechte der Witte + Sutor GmbH nach § 14 ABs. 1 Nr. 1 MarkenG bzw. Art. 9 Abs. 1 a) UMV dar
Was fordern die Dreiss Patentanwälte in der Abmahnung für die Witte + Sutor GmbH?
Gefordert wird zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten auf Basis eines Streitwertes von 200.000,00 €. Ohne Mehrwertsteuer also ein Betrag in Höhe von 2.616,90 Euro. Daneben werden weiter Auskunftsansprüche und Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
Welche Verteidigungsansätze bestehen gegenüber der Abmahnung der Dreiss Patentanwälte?
Ware die nicht vom Markeninhaber stammt, mit dessen Marken zu bewerben, stellt natürlich eine Rechtsverletzung dar. Sobald es um EU-Marken geht, nehmen die Gericht von 150.00 Euro als gerechtfertigt an. Im hier vorliegenden Fall wurde unter den Marken Acculux und Thermolux jedoch keine Drittware verkauft, sondern Markenware des Herstellers.
Letztlich muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob in der konkreten Benutzung der Markennamen tatsächlich eine markenmäßige Benutzung liegt.
Ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung sinnvoll?
Hier muss jeder Einzelfall genau betrachtet werden. Auf keinen Fall sollte die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Diese geht über das erforderliche Mindestmaß hinaus.