Die Firma Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH lässt durch die Kanzlei Lorenz Seidler Gossel wegen Markenrechtsverletzung an der Bezeichnung Sonne abmahnen
Rechteinhaber: Firma Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH
Rechtsvertreter: Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte und Patentanwälte
Marke: Sonne
Die Großbäckerei Hofpfisterei ließ 1977 die Begriffe „Sonne“ und „ Pfister-Sonne“ beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke unter der Nummer 953907 registrieren. Die Marke gilt für die Waren „Backwaren, Konditorwaren, Schokoladewaren und Zuckerwaren“.
Die Firma Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH ist ebenfalls Inhaberin der Marken „Öko-Sonne“ und „Schwarze Sonne“ (Nizza-Klassen 29 und 30: Backwaren, insbesondere Brot; belegte Brote; Gebäck, einschließlich Kleingebäck; Kräcker (Gebäck); Mehlspeisen; Sandwiches; Sauerteig; Müsliriegel).
Zugrundeliegender Sachverhalt
Die Münchener Großbäckerei lässt bereits seit einem Jahr andere Bäckereien durch die Kanzlei Lorenz Seidler Gossel abmahnen, die in den Namen ihrer Backwaren das Wort Sonne in irgendeiner Form nutzen, z.B. „Ökosonne“, „Vollkornsonne“ , „Partysonne“ oder „Sonnen-Brot“. In den letzten Monaten konnte ein Anstieg der ausgesprochenen Abmahnungen beobachtet werden.
Dass die Benennung eines Sonnenblumenkernbrotes mit dem Namen „Sonne“ naheliegt, bedarf keiner näheren Erläuterung. Die Bäckerei Hofpfisterei verkauft z.B. Waren unter den Namen „Pfister Öko-Sonne“ und „ Pfister Öko-Ur-Sonne“.
Berechtigung der Abmahnung
Um zu beurteilen, ob eine Abmahnung berechtigt ist, bedarf es einer komplexen Analyse des jeweiligen Einzelfalls aus markenrechtlicher Sicht. Allein die Anmeldung der Marke führt nicht automatisch zur Berechtigung einer ausgesprochenen Abmahnung.
Sollten Sie eine Abmahnung der Bäckerei Hofpfisterei erhalten haben, sollten Sie daher in jedem Fall die Hilfe eines Rechtsanwalt in Anspruch nehmen und sich beraten lassen. Auch hinsichtlich der Abgabe einer Unterlassungserklärung sollten Sie nicht vorschnell handeln. Diese sind oft zu weit gefasst. Da Unterlassungserklärungen mit einer Vertragsstrafe 30 Jahre gültig sind, drohen hier große wirtschaftliche Folgen. DIe Unterlassungserklärung sollte daher in jedem Fall nur abgeändert abgegeben werden.
Mögliche Argumente gegen die Berechtigung der Abmahnung
Fraglich ist, inwiefern der Schutz eines Wortes wie „Sonne“ im Hinblick auf die Unterscheidungskraft der Marke überhaupt gerechtfertigt ist und ob es nicht andere Bäckereien außer der Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH gibt, die schon seit Jahrzehnten Brote mit dem Wort „Sonne“ im Namen anbieten. Unter Berufung auf diese Argumentation strebt der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks die Löschung der Marke „Sonne“ an.
Aber: Vorsicht
Die Berechtigung der Abmahnung muss in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Hierzu sollten Sie in jedem Fall die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.
Update 05.10.2018:
Auch im Jahr 2018 mahnt die Ludwig Stocker Hofpfisterei GmbH noch immer Bäckereien wegen der Nutzung des Begriffs „Sonne“ für Brote ab. Das ursprünglich vom Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks angestrebte Löschungsverfahren gegen die Marke „Sonne“ scheint also nicht zu einer Löschung der Makre geführt zu haben.