Rechteinhaber: FAST Fashion Brands GmbH
Beauftragte Kanzlei: CBH Rechtsanwälte
Abmahnung der FAST Fashion Brands GmbH wegen Verwendung der Marke YUKA
Die FAST Fashion Brands GmbH lässt über die Kanzlei CBH Rechtsanwälte Abmahnungen wegen der Verwendung der Marke YUKA bei der Bewerbung von Bekleidungswaren aussprechen. Es gab wohl in der Vergangenheit einen Hersteller, der unter dem Markennamen YUKA diverse Bekleidungsartikel auf den Markt gebracht hat. Dieser Bekleidungsartikel-Hersteller hat hierzu keinen Markenschutz beantragt bzw. ließ diesen auslaufen und produziert wahrscheinlich unter dem Namen keine Bekleidung mehr. Trotzdem befindet sich häufig noch Ware – insbesondere als Gebrauchtware – im Markt.
Welcher Verstoß gegen das Markenrecht wird in der Abmahnung gerügt?
Die Abgemahnten verkaufen meistens Waren, welche der ältere Hersteller unter der Marke YUKA in den Handel gebracht hat. Da aber mittlerweile die FAST Fashion Brands GmbH Inhaberin der alleinigen Rechte an der Verwendung der Marke ist, darf nur noch Ware der FAST Fashion Brands GmbH unter der Marke YUKA verkauft werden. Dies ist natürlich den Verkäufern gebrauchter Bekleidungsartikel der älteren Marke YUKA nicht bekannt.
Was fordern die CBH Anwälte für die FAST Fashion Brands GmbH?
Gefordert wird zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die weiteren Forderungen wie Auskunftsansprüche zum Umfang des Handels mit Waren der Marke YUKA und den Ersatz des entstandenen Schadens und der Abmahnkosten auf Basis eines Gegenstandswertes in Höhe von 50.000,- Euro sind in dem Muster der beiliegenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung „versteckt“. Dieses sollte daher auf gar keinen Fall unverändert unterschrieben werden
Welche Verteidigungsansätze bestehen gegenüber der Abmahnung der FAST Fashion Brands GmbH?
Die FAST Fashion Brands GmbH hat in der Vergangenheit auch schon zu anderen Marken eine Vielzahl an Abmahnungen ausgesprochen. Auch hier handelte es sich oft um Markennamen, die anderweitig im Textilbereich verwendet wurden. Es drängt sich daher der Eindruck auf, dass hier ein auf Markenabmahnungen basierendes Geschäftsmodell betrieben wird. Nachweisen lässt sich dies aber nur sehr schwer. Den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnungen ist daher wenig aussichtsreich.
Am erfolgsversprechensten sind damit die Einwände, dass beim eigenen Verkauf der Begriff YUKA nicht markenmäßig genutzt wurde und auch keine Handlung im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Letzteres ist besonders dann relevant, wenn ein Privatverkauf bei Ebay abgemahnt wurde.
Ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung sinnvoll?
Entscheidend ist, ob tatsächlich der von CBH Rechtsanwälte behauptete Verstoß vorliegt. Hierzu muss stets jeder einzelne Fall genau betrachtet werden. Idealerweise sollte ein erfahrener Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.
Je nach Eindeutigkeit des Falles kann dann die Abgabe einer Unterlassungserklärung sinnvoll sein. In Grenzfällen ist immer entscheidend, welches Risiko man persönlich eingehen möchte. Die geforderten Zahlbeträge lassen sich außergerichtlich mit Blick auf die Unsicherheit der Frage, ob ein Verstoß vorliegt, teilweise deutlich minimieren.