Dieser Artikel soll einen kleinen Überblick darüber verschaffen, welche Schutzrechte es im gewerblichen Rechtsschutz gibt und wie sie sich unterscheiden.
Gewerblicher Rechtsschutz umfasst:
- Schutz von Werken, geregelt im Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Schutz von Patenten, geregelt im Patentgesetz (PatG)
- Schutz von Gebrauchsmustern, geregelt im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
- Schutz von Geschmacksmustern, geregelt im Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Schutz von Kennzeichenrechten, geregelt im Markengesetz (MarkenG)
- Schutz der unternehmerischen Leistung, geregelt im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Nicht direkt dem gewerblichen Rechtsschutz zuzuordnen, aber in Zusammenhang damit stehend, ist das Urheberrecht, dass im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt wird.
Die im gewerblichen Rechtsschutz geregelten Schutzrechte sind gegenüber den allgemeinen Regelungen des BGB Spezialnormen, also lex specialis, die vorrangig vor dem BGB angewendet werden.
Wie entstehen diese Schutzrechte?
Zum einen entstehen diese Rechte durch formalen Akt. So z.B. bei Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern und eingetragenen Marken. Der Bürger stellt bei der zuständigen Behörde einen Antrag. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, entstehen die Schutzrechte.
Zum anderen können die Rechte auch durch Schöpfung, Benutzung oder Verkehrsgeltung entstehen. Dies gilt bei Urheberrechten, der Benutzung von Marken (§ 4 Nr. 2 MarkenG), Unternehmenskennzeichen und Werktiteln (§ 5 Abs. 1 MarkenG), sowie von Geschäftsabzeichen (§ 5 Abs. 2 S.2 MarkenG).
Die Schutzrechte entstehen, wenn die materiellen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. So kann an einem künstlerisch gestalteten Zeichen, dass ein Unternehmer als Firmenlogo verwendet, sowohl ein Urheberrechtsschutz (§ 2 Abs. 2 UrhG) entstehen, wie auch ein Schutz als Marke durch Verkehrsgeltung, wenn das Zeichen den Schutz als Marke durch Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2 MarkenG) erlangt.
Verhältnis der Rechte zueinander
Gestaltungsmerkmale (z.B. technischer Art) können als Patent oder Gebrauchsmuster Schutz erlangen. Ästhetische Merkmale (also ein Design) können einen urheberrechtlichen Schutz begründen und als Geschmacksmuster Schutz erlangen. Daneben dient die Marke als Kennzeichen der Individualisierung einer Ware oder Dienstleistung. Die Rechte können also alle nebeneinander entstehen und schließen sich nicht gegenseitig aus.
Urheberrecht
Voraussetzung für das Entstehen eines Urheberrechts ist das Vorliegen eines Werkes, einer persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 UrhG). Maßgebens ist dabei z.B. nicht, ob die Entstehung des Werkes mit großen Mühen, erheblichem Zeitaufwand und großen Kosten verbunden war. Das Werk muss aber eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Es muss über die Masse des Alltäglichen, des Üblichen hinausgehen und etwas besonderes, herausragendes erbracht worden sein. Wann eine Schöpfungshöhe erreicht ist, die einen Urheberrechtsschutz eines Werkes begründet richtet sich nach der Art des Werkes und ist stets eine Frage des Einzelfalls. Entscheidend ist, dass eine geistige Leistung vorliegt, die auf eigenpersönlicher Schöpfung beruht.
Urheberrechtsschutz steht nur dem Urheber zu. Das ist der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Das kann nur eine natürliche Person sein. Erstellt etwa ein Arbeitnehmer im Auftrag seines Auftraggebers ein Werk, so ist nicht der Arbeitgeber Urheber, sondern der Arbeitsnehmer, der das Werk geschaffen hat.
Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich geschützten Werk
Dem Urheber allein stehen die Verwertungsrechte an seinem Werk zu (§ 15 UrhG). Das Urheberrecht ist als solches nicht übertragbar. Das Recht zur Verwertung und Nutzung eines Werkes hingegen schon (§ 31 UrhG). So kann der Urheber ein einfaches Nutzungsrecht einräumen. Das berechtigt einen Dritten, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist (§ 31 Abs. 2 UrhG). Der Urheber kann einem Dritten auch das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Werk einräumen. Der Dritte darf das Werk dann unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art nutzen und wiederum anderen Nutzungsrechte einzuräumen (§ 31 Abs. 3 UrhG).
Das Urheberrecht erlischt 70 jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Vorher geht es auf die Erben des Urhebers über.
Patentrecht
Das Patentrecht ist ein technisches Schutzrecht. Gegenstand des Patents ist eine Erfindung.
Voraussetzung für die Erteilung eines Patents ist gemäß § 1 Abs. 1 PatG:
- eine Erfindung, die
- neu,
- gewerblich anwendbar ist,
- und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Eine Erfindung geht von einer technischen Aufgabe aus und führt diese mit bestimmten technischen Mitteln einer Lösung zu. Sie ist nur dann eine fertige Lösung, wenn ein Fachmann sie nach den Angaben des Erfinders ausführen, also beliebig weiderholen kann. Eine Erfindung ist nur neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Sie darf sich auch nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Entscheidend für ein Patentrecht ist, ob eine Erfindung von einem Durchschnittsfachmann aus dem Stand der Technik heraus mittels seines Fachwissens gemacht werden könnte.
Der Erfinder hat das alleinige Nutzungsrecht an der Erfindung. Wie auch beim Urheberrecht ist Erfinder, wer die Erfindung gemacht hat. Es entsteht also in der Person des Arbeitsnehmers und nicht des Arbeitgebers. Dies wird durch das Arbeitnehmererfindungsgesetz näher geregelt.
Das Patent entsteht nach Anmeldung beim DPMA mit Veröffentlichung im Patentblatt und wird in das Patentregister eingetragen. Das Patentinhaber kann dann Nutzungs- gebrauchs- und Vertriebslizenzen erteilen oder eine ausschließliche Lizenz einräumen.
Das Patent erlischt nach spätestens 20 Jahren (§ 16 PatG).
Gebrauchsmusterrecht
Gegenstand des Gebrauchsmusterschutzes sind wie beim Patent Erfindungen. Im Unterschied zum Patent muss für ein Gebrauchsmusterrecht eine Erfindung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, sondern nur auf einem erfinderischem Schritt. Im Unterschied zum Patent sind aber Verfahren und biotechnologische Erfindungen vom Schutz ausgenommen. Ob eine Erfindung neu ist, bestimmt sich bei Gebrauchsmustern nicht nach öffentlichen mündlichen Beschreibungen, und nur anhand der Inlands-Öffentlichkeit. Im Gegensatz zum absoluten Neuheitsbegriff bei Patenten gilt also nur ein relativer Neuheitsbegriff. Unter der Voraussetzung eines erfinderischen Schrittes versteht man die Erfindungshöhe, also Erfindungsqualität. Dabei sind an den Grad der Erfindungshöhe beim Gebrauchsmuster geringere Anforderungen gestellt, als beim Patent. Auch Erfindungen, die nur kleinere technische Fortschritte schaffen, genießen Schutz.
Der Gebrauchsmusterschutz entsteht erst nach Anmeldung bei der Gebrauchsmusterstelle des Patent- und Markenamtes mit Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle (§ 8 GebrMG). Allein der Gebrauchsmusterinhaber ist berechtigt, dass Gebrauchsmuster zu benutzen. Er kann wie beim Patent Dritten Nutzungslizenzen einräumen.
Der Gebrauchsmusterschutz erlischt nach 3 Jahren. Durch Entrichtung von Aufrechterhaltungsgebühren kann er auf bis zu 10 jahre verlängert werden. Danach erlischt er spätestens.
Geschmacksmusterrecht / Designrecht
Während das Gebrauchsmuster und das Patent auf dem Gebiet der Technik Schutz bieten, gewährt ein Geschmacksmuster Schutz bezüglich der Ästhetik eines Produkts. Das Design eines Produktes ist geschützt. Ein schönes Beispiel für Streitigkeiten wegen der Verletzung von Geschmacksmustern ist der Streit zwischen Apple und Samsung um das Design das Ipads einerseits und des Samsung Galaxy Tabs andererseits.
Je nach Grad des ästhetischen Gehalts eines Produkts kann man sich ein Geschmacksmuster eintragen lassen. Bei einem sehr hohen Grad an ästhetischen Gehalts eines Werkes entsteht auch ein urheberrechtlicher Schutz hieran. Da man aber nie mit absoluter Sicherheit voraussagen kann, ob ein Gericht den notwendigen Grad für die Entstehung von Urheberrechten annehmen wird, sollte man stets ein Geschmacksmuster anmelden.
Voraussetzung für ein Design sind gemäß § 2 I DesignG Muster, Neuheit und Eigenart. Das Muster ist die zweidimensionale(Flächenmuster) oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. neu ist es, wenn bis zum Anmeldetag noch kein identisches angemeldet wurde oder eines, das sich in seinen Merkmalen nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheidet. Eine Eigenart des Musters ist dann gegeben, wenn der Gesamteindruck des Musters sich von dem Gesamteindruck anderer Muster unterscheidet. Dieser Gesamteindruck ist aus Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen. Vom Geschmacksmusterschutz sind Muster ausgeschlossen, die ausschließlich durch die technische Funktion bedingt sind.
Der Schutz entsteht nach Anmeldung und Eintragung in das Geschmacksmusterregister beim DPMA. Anmelder kann der Entwerfer des Musters sein (§ 7 I DesignG) oder der Arbeitgeber, für den der Arbeitnehmer das Muster entworfen hat (§ 7 II DesignG).
Der Gebrauchsmusterschutz endet nach 5 Jahren und kann durch Bezahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr bis zu einer Dauer von 25 Jahren aufrechterhalten werden.
Kennzeichenrechte (Markenrechte)
Zum einen wird durch das Markengesetz Schutz für Waren- und Dienstleistungsbezeichnungen gewährt.
- eingetragene Marke (§ 4 Nr. 1 MarkenG)
- benutzte Marke (§ 4 Nr. 2 MarkenG)
- notorisch bekannte Marke (§ 4 Nr. 3 MarkenG)
Gleichzeitig besteht Schutz für Unternehmensbezeichnungen.
- Name/Firma (§ 12 BGB/§ 17 ff. HGB)
- Unternehmenskennzeichen und Geschäftsabzeichen (§ 5 MarkenG)
Schutz wird darüber hinaus ebenfalls gewährt für geografische Herkunftsangaben (§ 126 MarkenG).
Wettbewerbsrechtlicher Schutz
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt den wirtschaftlichen Wettbewerb zwischen Unternehmen. Ziel des Gesetzes ist es, für alle Marktteilnehmer die gleichen Spielregeln festzulegen. Dazu gehört dann z.B. Verbraucher nicht zu täuschen oder in die Irre zu führen und sich damit mehr Gewinn zu verschaffen. Da die Überwachung des Wettbewerbs eine umfangreiche und teure Aufgabe wäre, hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, die gegenseitige Einhaltung der Wettbewerbsregeln durch die Wettbewerber selbst überwachen zu lassen. So kommt es, dass ein Wettbewerber den anderen wegen Verstoß gegen diese Regeln abmahnen kann. Es ist also grundsätzlich nicht so, dass Rechtsanwälte abmahnen. Sie machen das im Auftrag ihrer Mandanten.
So kommt es allerdings auch, dass Verbraucher selber nicht gegen Wettbewerbsverstöße vorgehen können. Das UWG soll von der Zielrichtung her nur den Schutz der Wettbewerber untereinander sicherstellen und nicht den Verbraucher schützen. Trotzdem hat der Gesetzgeber Verbraucherschutzverbänden das Recht eingeräumt ebenfalls gegen Wettbewerbsverletzungen z.B. durch Abmahnungen vorzugehen.