Auch für Alltagsmasken, Stoffmasken oder Mund-Nasen-Masken gibt es Vorgaben für den Verkauf. Wären Stoffmasken ein Medizinprodukt müssten zahlreiche gesetzliche Vorgaben bei der Kennzeichnung der Masken beachtet werden.
Kommt man zu dem Ergebnis, dass es sich bei einfachen Mund-Nase-Masken nicht um ein Medizinprodukt handelt, stellt sich die Frage, ob auf eine Stoffmaske der Hinweis „Kein Medizinprodukt“ wegen der ähnlichen Zweckbestimmung angebracht werden muss.
Das OLG Hamm hat sich nun in einem Beschluss vom 15.12.2020, Az. I-4 W 116/20, mit der Frage befasst, wie sogenannte Alltagsmasken oder Mund-Nasen-Masken zu kennzeichnen sind und ob es sich bei Stoffmasken um ein Medizinprodukt handelt.
Rechtsanwalt Robert Mehrmann ordnet die Entscheidung des OLG Hamm ein und gibt Tipps für die Kennzeichnung von Stoffmasken: