Vor Ihrem Laden oder Ihrer Filiale haben sie einen Parkplatz, auf dem das Parken den Kunden ihres Unternehmens vorbehalten ist. Doch allzuoft stellen Nachbarn oder gar Kunden angrenzender Geschäfte ihr Auto unberechtigt auf Ihrem Parkplatz ab. Hiergegen wollen Sie sich wehren? Sie wollen diese Autos abschleppen lassen?
Ich will im Folgenden darstellen, was es hierbei zu beachten gilt:
Möglichkeit 1: Zuparken oder am Wegfahren hindern
Man könnte schnell auf die Idee kommen, die unberechtigt parkenden Fahrzeuge durch eine Sperre oder ähnliches am Wegfahren zu hindern. So müsste der Falschparker in ihrem Geschäft nachfragen, wer ihn da zuparkt oder am Wegfahren hindert. Doch Vorsicht: Hierbei handelt es sich um strafbare Nötigung. Von dieser Alternative ist daher strikt abzuraten.
Möglichkeit 2: Das Auto abschleppen lassen
Die obergerichtliche Rechtsprechung hat in mehreren Urteilen bestätigt, dass der Besitzer eines Privatparkplatzes ein unberechtigt oder falsch parkende Auto abschleppen lassen darf. Da auch der Kundenparkplatz ein Privatparkplatz ist, gilt hier das gleiche. Ein unberechtigt Parkender begeht eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB gegen den unmittelbaren Besitzer des Parkplatzes (das Geschäft oder der Mieter des Parkplatzes). Dies muss der Besitzer eines Parkplatzes nicht dulden . Ihm steht ein Selbsthilferecht nach § 859 ABs. 1 und 3 BGB zu.
Wann darf ich ein Auto abschleppen lassen, das auf einem Privat-/Kundenparkplatz unberechtigt parkt?
Ist ein Parken nur mit Parkscheibe erlaubt, dürfen Autos ohne Parkscheibe abgeschleppt werden. Ist das Parken nur für Kunden eines Geschäfts erlaubt, dürfen alle Nicht-Kunden abgeschleppt werden.
1. Anders, als für den Staat, gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für Privateigentümer nicht. Rechtlich gesehen muss der Parkplatzbesitzer oder das für ihn handelnde Abschleppunternehmen zunächst alles leicht mögliche unternehmen, um den Halter/Fahrer des widerrechtlich parkenden Fahrzeugs zu ermitteln. Die Anforderungen hieran sind aber nicht hoch. Bestehen mehrere Möglichkeiten, wo sich der Fahrer des Fahrzeuges aufhält, ist davon auszugehen, dass eine einfache Möglichkeit den Fahrer des Fahrzeugs zu ermitteln, nicht bestehen.
2. Wichtig ist nur, dass in irgendeiner Weise deutlich darauf hingewiesen wird, dass die Parkplätze zu dem jeweiligen Geschäft gehören bzw. eine Parkscheibenpflicht besteht oder es sich um einen Privatparkplatz handelt. Am besten wäre natürlich noch ein Hinweis darauf, dass widerrechtlich parkende Fahrzeuge abgeschleppt werden. Dieser ist aber nicht zwingend erforderlich.
3. Hat der Fahrer einen Zettel hinter Windschutzscheibe mit seiner Telefonnummer hinterlassen, ändert dies grundsätzlich nichts daran, dass das Fahrzeug abgeschleppt werden kann, ohne das der Fahrer vorher angerufen werden muss. Wird auf dem Zettel aber ein in unmittelbarer Nähe liegender Aufenthaltsort, eine nur kurze Parkdauer und der Hinweis gegeben, das Auto bei Anruf sofort zu entfernen, sollte der Fahrer zunächst angerufen werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass ein Gericht die Erstattung der Abschleppkosten ablehnen wird unter Hinweis darauf, dass es sich nicht um das effektivste Mittel zur Beseitigung der unrechtmäßigen Parkplatznutzung handelt (vgl. hierzu AG München vom 02.05.2016, Az.: 122 C 31597/15).
Muss darauf hingewiesen werden, dass widerrechtlich parkende Fahrzeuge abgeschleppt werden?
Es müssen nicht alle anderen Parkplätze belegt sein, oder ein Hinweis auf das Abschleppen vorhanden sein oder eine bestimmte Wartezeit vor dem Abschleppen gewartet worden sein. All das ist nicht notwendig. Das widerrechtlich parkende Fahrzeug kann also theoretisch schon 10 Minuten nach dem Parken abgeschleppt werden.
Wer darf einen Abschleppdienst beauftragen?
Den Abschleppauftrag erteilen darf jedoch immer nur der direkte Besitzer des Parkplatzes, also meistens der Mieter.Nur wenn keine Vermietung erfolgt ist, darf dies der Eigentümer des Parkplatzes selbst tun.
Was ist bei der Beauftragung eines Abschleppunternehmens zu beachten?
Die meisten Abschleppdienste bieten heutzutage Rahmenverträge an. Durch diese werden sie ermächtigt, selbstständig den Geschäfts- oder Kundenparkplatz zu überwachen und widerrechtlich parkende Fahrzeuge unter festgelegten Bedingungen abzuschleppen. Aber auch bei Einzelaufträgen zum Abschleppen von Autos gilt:
- Sollte der Abschleppdienst weiter vom Markt entfernt sein, sollte das widerrechtlich parkende Fahrzeug nicht zum Abschleppdienst mitgenommen werden, sondern an nicht allzu weit entfernter Stelle abgesetzt werden. Meistens wissen Abschleppunternehmer, welche Entfernung zum Markt in Ordnung ist. Im selben Ort dürfte reichen.
- Möchte der Fahrzeughalter den Standort seines PKWs wissen, ist es rechtmäßig, wenn sie oder der Abschleppdienst den Standort des Autos erst nach Bezahlung der Abschleppkosten mitteilen. Das haben bereits mehrere obere Gerichte entschieden.
Wer muss die Kosten des Abschleppdienstes bezahlen?
Rechtlich gesehen muss der Besitzer des Parkplatzes zunächst den Abschleppunternehmer bezahlen. Der Vertrag zum Abschleppen des Fahrzeuges kommt nämlich zunächst zwischen dem Parkplatzbesitzer und dem Abschleppunternehmen zustande. Diese Kosten können jedoch anschließend vom Fahrer/Fahrzeughalter als Schadensersatz (notfalls auch per Klage) eingefordert werde. (Siehe hierzu ganz unten auf der Seite)
Kann der Abschleppdienst die Kosten gegenüber dem Abgeschleppten geltend machen?
Es ist möglich, mit dem Abschleppdienst zu vereinbaren, dass diese die entstandenen Abschleppkosten für den Parkplatzbesitzer geltend machen. Die meisten Abschleppunternehmen bieten dies an.
Kann ich einen Vertrag zur Überwachung des Parkplatzes mit einem Abschleppunternehmen schließen?
Ja. Es besteht die Möglichkeit einen Rahmenvertrag mit einem Abschleppdienst zu schließen. Dass Abschleppunternehmen überwacht dann regelmäßig, ob Unberechtigte auf dem Firmenparkplatz oder Privatparkplatz parken und schleppt ohne gesonderten Auftrag unberechtigt parkende Fahrzeuge ab. Auch bei Abschluss solcher Rahmenvereinbarungen können die Kosten für das Abschleppen vom Fahrzeughalter ersetzt verlangt werden. Dabei ist durch den Abschleppdienst das selbe zu beachten, wie in dem Fall, dass der Besitzer eines Parkplatzes den Auftrag für das Abschleppen einzeln erteilt. Auch der BGH hat bereits festgestellt, dass der Besitzer es einem Abschleppdienst überlassen kann, festzustellen, wann das Abschleppen eines Fahrzeuges rechtsmäßig ist.
Schleppt das Unternehmen ein geparktes Fahrzeug rechtswidrig ab, sind die Kosten hierfür durch den Parkplatzbesitzer nicht zu zahlen. Nimmt der Abgeschleppte den Parkplatzbesitzer dann auf Erstattung der Kosten für das rechtswidrige Abschleppen in Anspruch, besteht zudem ein Schadensersatzanspruch gegen das Abschleppunternehmen.
Kann ich meine Schadensersatzforderung für das Entstehen der Abschleppkosten an den Abschleppdienst zur Geltendmachung gegenüber dem Halter des Fahrzeuges abtreten?
Ja. Dies ist möglich und wird auch von vielen Abschleppdiensten angeboten.
Was ist bei Abschluss einer solchen Rahmenvereinbarung zu beachten?
Es ist empfehlenswert darauf zu achten, dass in dem Vertrag geregelt ist, was passiert, wenn der Abgeschleppte behauptet, dass durch das Abschleppen Schäden an seinem Auto entstanden sind. Denn das ist ein sehr beliebter Einwand von Abgeschleppten. Idealerweise sollte vereinbart werden, dass das Abschleppunternehmen sich verpflichtet, Vorschäden an den abzuschleppenden Fahrzeugen zu dokumentieren.
Welche Kosten müssen vom Abgeschleppten ersetzt werden?
Hierzu urteilte der BGH mit Urteil vom 04. Juli 2014 und vom 11.03.2016 (siehe unten), dass zu den erstattungsfähigen Kosten lediglich die Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück (also auch Firmengrundstück) abgestellten Fahrzeugs und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen gehören (also z.B. Dokumentationskosten).
Wichtig hierbei ist gemäß der BGH-Rechtsprechung: Die Kosten für das Abschleppen müssen der ortsüblichen Höhe entsprechen. Werden Pauschalbeträge geltend gemacht, die aus einem Rahmenvertrag zwischen dem Parkplatzbesitzer und dem Abschleppunternehmen resultieren, sind diese auf die Höhe der ortsüblichen Abschleppkosten und den Kosten der unmittelbaren Vorbereitung des Abschleppvorgangs begrenzt. Dies sollte auch beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit Abschleppunternehmen beachtet werden.
Urteile:
BGH, Urteil vom 5.6.2009 V ZR 144/08
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011, Az. V ZR 30/11
Bei meiner letzten Beschäftigung habe ich in einem Elektrofachmarkt gearbeitet, mit großem Kundenparkplatz davor. Monatelang habe ich mich gewundert, warum es die Geschäftsleitung stört, wenn umliegende Pendler als Dauerparker bei uns geparkt haben. Nun nach meinem Umzug nach Berlin verstehe ich, dass es je weniger Parkplätze auch umso weniger Umsatz bedeutet. Ich freue mich daher zu lesen, dass auch ohne Parkscheibe oder anderweitige Berechtigung, Autos abgeschleppt werden dürfen. Was ich mich aber dabei frage ist, wann offiziell feststeht, dass es unverhältnismäßig wäre, das Auto abschleppen zu lassen.
Die Ausführungen sind hilfreich und dankenswert.
Allerdings: In dem Satz „Wann darf ich ein Auto abschleppen lassen, dass auf einem Privat-/Kundenparkplatz unberechtigt parkt?“ ist das Wort „dass“ nur mit einem S zu schreiben.
Nichts für ungut.
Besten Dank für den Hinweis. Ist korrigiert.