Sollen Eltern mit ihren Kindern einen Vertrag über die Internetnutzung abschließen?
Ja, sagt der Kollege Christian Solmecke und stellt Eltern einen Mustervertrag gratis zur Verfügung.
Durch den Vertrag könnten Eltern in vielerlei Hinsicht beweisen, dass sie ihre Kinder über die Verbote und Gefahren bei der Internetnutzung hinreichend aufgeklärt haben. Sie haften dann nicht mehr als Störer für die rechtswidrigen Aktivitäten ihrer Kinder im Netz (so z.B. bei Urheberrechtsverstößen wegen Filesharing oder unerlaubter Verwendung von urheberrechtlich geschützten Bildern).
Wenn die Eltern nicht haften, haften die Kinder selbst
Die Frage bleibt: Empfiehlt es sich, die Verbote und Belehrungen in einem Vertrag mit dem eigenen Kind festzuhalten?
Denn wenn man annehmen muss, dass das Kind die Belehrungen und ausgesprochenen Verbote versteht, kann man hieraus im Umkehrschluss natürlich die Konsequenz ziehen, dass das Kind soweit einsichtsfähig ist und versteht was erlaubt und verboten ist, dass auch eine eigene Haftung des Kindes anzunehmen ist.
Erklären die Eltern gegenüber einem Anspruchsteller dann, ihr Kind habe die rechtswidrige Handlung begangen, kann der Anspruchsteller seinen Anspruch auch direkt gegenüber dem Kind geltend machen.
Zur Erklärung:
Bis zum Alter von 7 Jahren wird eine Deliktfähigkeit von Kindern durch den Gesetzgeber ausgeschlossen. D.h. das Kind erkennt das Unrecht seines Handelns nicht und kann deswegen auch nicht in Anspruch genommen werden.
Im Alter zwischen 7 und 18 Jahren entscheidet der Entwicklungsstand und die „Einsichtsfähigkeit“ in das Unrecht seiner Tat darüber, ob ein Kind hierfür auch haften muss.
Man wird abwarten müssen bis die Entscheidungsgründe des BGH-Urteils vom 15.11.2012 (Az: I ZR 74/12) im Volltext vorliegen, um sagen zu können, ob es für die Eltern zu Beweiszwecken wirklich notwendig ist, einen Vertrag zwischen Ihnen und dem Kind über die Internetnutzung vorzulegen. In dem vom BGH entschiedenen Fall gab es einen solchen auch nicht und die Eltern konnten trotzdem darlegen, dass sie ihr Kind über die Verbote bei der Internetnutzung ausreichend belehrt hatten. Die Anforderungen an die Darlegung einer solchen Belehrung scheinen somit nicht allzu hoch vom BGH angesetzt worden zu sein. Fakt ist aber, dass man sein Kind natürlich tatsächlich darüber belehrt haben sollte, was im Internet erlaubt ist und was nicht.
Einen interessanten erzieherischen Effekt kann man dem Abschluss eines solchen Vertrages zwischen Eltern und Kind aber nicht absprechen. Ob man ihn dann im Zweifel auch vorlegen sollte, wenn eine Abmahnung ins Haus trudelt, sollte man dann aber doch sicherheitshalber immer erstmal mit dem Anwalt seines Vertrauens besprechen.