Muss eine Werbeagentur prüfen, ob durch von ihr erstellte Logos oder Werbemaßnahmen Markenrechte Dritter verletzt werden? Oder muss sie darüber aufklären, dass eine mögliche Verletzung fremder Markenrechte durch sie nicht geprüft wurde? Hiermit hat sich das Kammergericht Berlin in einem Beschluss vom 04.02.2011 (19 U 109/10) beschäftigt.
Entscheidung des Kammergericht Berlin
Es kommt zu dem Ergebnis, dass es vom Einzelfall abhängt, ob durch die Werbeagentur die Prüfung von Markenrechtsverletzungen geschuldet wird oder nicht. Das Gericht führt dazu aus:
Zwar ist in der Regel bei Fehlen einer gesonderten Parteiabrede davon auszugehen, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat (BGH, GRUR 1974, 284; OLG Düsseldorf, a.a.O., Rz. Tz. 31; Nennen, GRUR 2005, 214; Möhring/Illert, BB 1974, 65; Wedemeyer, WRP 1979, 619, 620). Diese Verpflichtung gilt aber nicht uneingeschränkt. Die Pflicht einer Werbeagentur, dem Auftraggeber auch ohne vertragliche Abrede eine nicht mit Rechten Dritter kollidierende Werbung zu Verfügung zu stellen, wird durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt (Nennen, a.a.O., 217). Wesentliche Parameter für die Zumutbarkeit einer – in Falle ihrer Zumutbarkeit von den Parteien im Lichte der §§ 133, 157 BGB in der Regel auch stillschweigend vereinbarten – Prüfung der rechtlichen Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme sind der mit der rechtlichen Prüfung verbundene Aufwand einerseits sowie das Verhältnis des Umfangs der avisierten Werbung zur Höhe der geschuldeten Vergütung andererseits (Nennen, a.a.O.).
Keine automatische Verpflichtung zur Prüfung des Markenrechts
In den Fall, um den es in dem Beschluss ging, entschied das Gericht, dass im vorliegenden Fall bei der Höhe der Vergütung keine Markenrecherche geschuldet war oder erwartet werden konnte. Der Auftraggeber der Werbeagentur hatte für die Erstellung des graphischen Logos einen Preis von 770,00 Euro bezahlt. Eine umfangreiche und kostenintensive Markenrecherche konnte daher nicht erwartet werden. Eine solche beinhaltet nämlich immer auch eine Ähnlichkeitsrecherche, die nach Ansicht des Gerichts zuverlässig nur durch spezialisierte Rechtsanwälte erbracht werden kann.
Auch eine Aufklärungspflicht besteht nicht
Da eine Markenrecherche von der Werbeagentur zu dem Preis nicht erwartet werden konnte, traf die Werbeagentur auch keine Aufklärungspflicht darüber, dass keine solche Recherche durchgeführt wurde. Denn es besteht keine Pflicht darüber, die andere Partei eines Vertrages über für die eigene Willensentscheidung notwendige Informationen aufzuklären. Eine solche Aufklärung wäre nur dann notwendig, wenn der Auftraggeber nicht gehalten gewesen wäre, durch nachfrage selber sicherzustellen, dass eine Markenrecherche von der Erstellung mit erfasst ist.