Vorwurf in der Abmahnung wegen fehlendem Link zur OS-Plattform
Seit Januar 2016 besteht die gesetzliche Verpflichtung, auf die OS-Plattform der EU-Kommision unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hinzuweisen. Und diese zu verlinken.
Der Hinweis kann beispielsweise wie folgt aussehen:
Unter folgendem Link gelangen Sie auf die Plattform der Europäischen Kommission zur Online-Streitbeilegung (OS): http://ec.europa.eu/consumers/odr/
- Oft wird jedoch vergessen, den Link auf die Plattform auch tatsächlich zu verlinken, so dass bei einem Klick auf den Link die Streitschlichtungsplattform im Browser aufgerufen wird. Dies ist jedoch gesetzliche Pflicht.
- Der Hinweis samt Verlinkung muss leicht zugänglich sein (Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Hinweis im Impressum erfolgt, welches ebenfalls leicht zugänglich sein muss.
Mit der Abmahnung wird dann vorgeworfen, dass der Hinweis auf die ODR-Plattform der EU fehlt oder die Verlinkung der Webadresse der OS-Plattform fehlt.
Welche Verteidigungsansätze bestehen gegenüber der Abmahnung wegen fehlendem Link zur OS-Plattform
- Zunächst einmal muss der Verstoß auch tatsächlich vorliegen. Findet sich der Hinweis etwa zusätzlich an anderer Stelle außerhalb des Impressums und ist dort eine Verlinkung vorhanden, kann auch das ausreichen, wenn diese Stelle ebenfalls leicht zugänglich ist.
- Wird die Abmahnung ausschließlich wegen dem fehlenden Link auf die OS-Plattform ausgesprochen, muss genau geprüft werden, welchen Streitwert der Abmahner hierfür angesetzt hat. Generell setzen die Oberlandesgerichte den Streitwert bei einem solchen scheinbaren „Bagatell-Verstoß“ niedrig an.
- Auch sollte keinesfalls eine Unterlassungserklärung ungeprüft unterschrieben werden. Teilweise wird zu diesem einen Verstoß gefordert sich mit 5.100 Euro Vertragsstrafe zu unterwerfen. Dies sollte auf keinen Fall unterschrieben werden.#
- Wird lediglich der fehlende Link auf die OS-Plattform abgemahnt, muss auch genau geprüft werden, ob die Abmahnungen nicht rechtsmissbräuchlich erfolgten, dem Abmahner also daher überhaupt keine Ansprüche zustellen. Gerade solche Verstöße gegen Formalien werden von rechtsmissbräuchlichen Abmahnern gezielt herausgesucht und dann massenweise abgemahnt.
Was soll ich tun, wenn ich eine Abmahnung wegen fehlendem Link auf die OS-Plattform erhalten habe?
Zunächst einmal sollten Sie sich an folgende Regeln halten:
1. Nehmen Sie die Abmahnung in jedem Fall Ernst. Ignorieren Sie diese, kann schnell eine einstweilige Verfügung in Ihrem Briefkasten landen.
2. Beachten Sie die Fristen.
3. Unterschreiben Sie nicht die beigefügte Unterlassungserklärung. Mit dieser verpflichten Sie sich in der Regel zu mehr, als notwendig wäre. Dadurch drohen für unbegrenzte Zeit erhebliche Vertragsstrafen.
4. Lassen sie sich rechtlich beraten.