Einführung der neuen Anzeigepflicht für Lebensmittelbedarfsgegenstände ab Juli 2024
Am 1. Juli 2024 tritt in Deutschland eine bedeutende Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) in Kraft. Diese Neuerung betrifft insbesondere Wirtschaftsakteure, die Lebensmittelbedarfsgegenstände als Fertigerzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen. Die Verordnung führt eine Anzeigepflicht ein, die auch den Online-Handel einschließt.
Rechtlicher Hintergrund
Bisher gab es für Hersteller und Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen keine Verpflichtung zur Anzeige oder Registrierung, wie sie im Lebensmittelhygienerecht für Lebensmittelunternehmer existiert. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat diese Neufassung beschlossen, um die Überwachung der Unternehmen zu verbessern und den gesundheitlichen Verbraucherschutz zu stärken.
Neue Anzeigepflicht
Gemäß dem neu eingefügten § 2a der BedGgstV müssen Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände herstellen, behandeln oder vertreiben, dies spätestens bei Aufnahme ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen. Dies betrifft alle Akteure vom Hersteller bis zum Einzelhandel und schließt auch den Online-Vertrieb ein.
Ausnahmen
Von dieser Pflicht ausgenommen sind Erzeuger, die nur kleine Mengen von Primärerzeugnissen direkt an Endverbraucher oder lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben. Auch Betriebe, die bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 registriert sind, sind von der neuen Anzeigepflicht befreit.
Definition und Beispiele von Lebensmittelbedarfsgegenständen
Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Artikel des täglichen Bedarfs, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder kommen könnten. Beispiele sind Maschinen zur Lebensmittelherstellung, Verpackungen wie Frischhaltefolien und Kartonverpackungen sowie Geschirr und Besteck.
Umfang der Anzeigepflicht
Die Anzeige muss detaillierte Informationen enthalten, darunter:
– Name, Anschrift und Rechtsform des Unternehmens
– Angaben zum verantwortlichen Unternehmer
– Bezeichnung und Anschrift des Betriebes
– Art der Tätigkeit und die Hauptmaterialien der hergestellten Gegenstände.
Eine Beispielmeldung sieht wie folgt aus:
Tassen GmbH (Anschrift des Unternehmens sowie Angabe des Geschäftsführers als verantwortlichen Unternehmers), Hersteller von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik und von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sowie Online-Vertrieb über Internetshop www.tassen-beispiel.de.
Fristen für die Anzeige
Die Pflicht zur Anzeige bei Vertrieb von Lebensmittelbedarfsgegenständen besteht ab 01. Juli 2024. Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Juli 2024 aufgenommen haben, haben die Anzeige bis zum 31. Oktober 2024 an die zuständige Behörde zu übermitteln. Ende Oktober diesen Jahres ist somit der späteste Zeitpunkt, bis zu dem eine Anzeige erfolgt sein muss.
Notwendigkeit einer Änderungsanzeige
Dauerhafte Änderungen im Unternehmen, wie das Einstellen des Inverkehrbringens oder die Verwendung neuer Materialien, müssen ebenfalls angezeigt werden. Vorübergehende Änderungen sind davon nicht betroffen.
Zuständige Behörden und Formalien
Die zuständigen Behörden variieren je nach Bundesland. In der Regel sind dies die obersten Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder. Die genaue Art der Übermittlung richtet sich nach den Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes.
Wichtig: Stellen Sie sich darauf ein, dass nach der Meldung eine Überprüfung erfolgen kann und Sie ggfs. gebeten werden, Dokumente vorzulegen zu den von Ihnen vertriebenen Lebensmittelbedarfsgegenständen.
Sanktionen bei Verstößen
Verstöße gegen die Anzeigepflicht können mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Zudem stellt ein Verstoß einen Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann.