Der Markt für Babytragen in der Europäischen Union unterliegt strengen Sicherheitsvorschriften. Als Unternehmer, der Babytragen importieren oder vertreiben möchte, müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Produkte den geltenden Anforderungen entsprechen. In diesem Artikel erfahren Sie, welche rechtlichen Vorgaben für Babytragen gelten und wie Sie die Produktsicherheit gewährleisten können.
Produktsicherheitsgesetz und die neue EU-Verordnung (GPSR)
Für Babytragen gelten zunächst die allgemeinen produktrechtlichen Vorschriften, die für alle Verbraucherprodukte in der EU und in Deutschland relevant sind. In Deutschland regelt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) die Sicherheit von Produkten. Ab dem 13. Dezember 2024 wird dieses durch die neue europäische Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR) abgelöst. Diese Verordnung gilt für alle Produkte, für die es keine speziellen Rechtsvorschriften gibt. Die GPSR legt allgemeine Anforderungen an die Sicherheit von Produkten fest, um den Schutz von Verbrauchern zu gewährleisten. Unternehmer müssen sicherstellen, dass Babytragen, die sie auf den Markt bringen, diesen Anforderungen entsprechen.
Sicherheitsanforderungen an Babytragen: DIN EN 13209-2:2016-07
Zusätzlich zu den allgemeinen Vorschriften gibt es für Babytragen eine spezifische europäische Norm: DIN EN 13209-2:2016-07. Diese Norm legt konkrete Sicherheitsanforderungen fest, die eine Babytrage erfüllen muss, um in der EU vertrieben werden zu dürfen. Die Norm beinhaltet Prüfverfahren, die sicherstellen, dass das Produkt mechanisch sicher ist und keine Gefahr für das Kind darstellt. Als Unternehmer sollten Sie darauf achten, dass Ihre Babytrage gemäß dieser Norm getestet wurde. Ein Testbericht nach DIN EN 13209-2:2016-07 ist ein wichtiger Nachweis dafür, dass das Produkt den Sicherheitsanforderungen entspricht.
Ist eine CE-Kennzeichnung für Babytragen erforderlich?
Im Gegensatz zu vielen anderen Produkten ist für Babytragen keine CE-Kennzeichnung erforderlich. Die CE-Kennzeichnung ist nur dann vorgeschrieben, wenn spezielle EU-Richtlinien dies verlangen – etwa bei Spielzeug oder Medizinprodukten. Da es für Babytragen keine solche spezifische Richtlinie gibt, entfällt die Pflicht zur CE-Kennzeichnung. Trotzdem sollten Sie als Importeur oder Händler sicherstellen, dass Ihnen eine Erklärung des Herstellers vorliegt, aus der hervorgeht, dass die Babytrage alle relevanten EU-Normen erfüllt. Dies könnte als EU-Konformitätserklärung bezeichnet werden und entspricht im Prinzip einer ähnlichen Erklärung wie bei der CE-Kennzeichnung – nur ohne das CE-Logo.
Empfohlene Dokumentation vom Hersteller
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie sich folgende Dokumente vom Hersteller vorlegen lassen:
- Den Testbericht zur Norm DIN EN 13209-2:2016-07.
- Eine Erklärung des Herstellers, dass die Babytrage alle in der EU geltenden Normen und Vorgaben einhält (ähnlich einer EU-Konformitätserklärung).
Dies stellt sicher, dass das Produkt den europäischen Sicherheitsanforderungen entspricht und schützt Sie vor möglichen rechtlichen Konsequenzen im Falle von Mängeln oder Sicherheitsproblemen.
Kennzeichnungspflichten nach GPSR und Textilkennzeichnungsverordnung
Neben der Produktsicherheit spielt auch die ordnungsgemäße Kennzeichnung eine wichtige Rolle. Nach der neuen GPSR sowie der Textilkennzeichnungsverordnung müssen bestimmte Informationen direkt auf dem Produkt angebracht sein. Bei Textilien wie Babytragen erfolgt dies typischerweise durch einen eingenähten Waschzettel. Folgende Informationen sollten auf dem Produkt angegeben sein:
- Name und Anschrift des Herstellers oder Importeurs.
- Seriennummer oder Modellcode zur Identifikation des Produkts.
- Angaben zur Materialzusammensetzung (gemäß Textilkennzeichnungsverordnung).
- Sicherheitsinformationen und Gebrauchsanweisungen in der Sprache des jeweiligen Landes.
Durch diese Kennzeichnungen wird sichergestellt, dass Verbraucher alle notwendigen Informationen zum Produkt erhalten und es korrekt verwenden können.
Werbung mit der Einhaltung der Norm DIN EN 13209-2:2016-07: Vorsicht vor irreführender Werbung
Viele Unternehmer möchten die Sicherheit ihrer Produkte in der Werbung besonders hervorheben, indem sie auf die Einhaltung der Norm DIN EN 13209-2:2016-07 hinweisen. Doch hier ist Vorsicht geboten: Die Erfüllung dieser Norm ist eine gesetzliche Mindestanforderung für den Vertrieb von Babytragen in der EU. Wenn Sie in Ihrer Werbung die Einhaltung dieser Norm besonders herausstellen, kann dies als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten gewertet werden. Das bedeutet, dass Sie mit einer Eigenschaft werben, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist und somit keine besondere Leistung darstellt. Eine solche Werbung kann gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen und Abmahnungen nach sich ziehen. Wettbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen könnten dies als unlauteren Wettbewerb ansehen, da Sie den Eindruck erwecken, dass Ihr Produkt über besondere Sicherheitsmerkmale verfügt, obwohl es lediglich den gesetzlichen Mindestanforderungen entspricht. Um rechtliche Risiken zu vermeiden, sollten Sie daher auf übertriebene Werbeaussagen zur Erfüllung von Selbstverständlichkeiten verzichten.
Fazit: Sicherheit und Konformität bei Babytragen gewährleisten
Als Unternehmer im Bereich des Imports und Vertriebs von Babytragen müssen Sie sicherstellen, dass Ihre Produkte den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen – auch wenn keine CE-Kennzeichnung erforderlich ist. Die Einhaltung der Norm DIN EN 13209-2:2016-07 sowie eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nach GPSR sind entscheidend für den rechtssicheren Vertrieb in der Europäischen Union.