Urteil des OLG Köln zum Framing – dem Einbinden fremder Inhalte auf der eigenen Homepage
In dem, dem Urteil des OLG Köln vom 14.09.2012 Az.: 6 U 73/12 zugrunde liegenden Fall hatte der Betreiber eines Onlineshops Inhalte der Amazon-Handelsplattform durch einen Frame auf der eigenen Website eingebunden, wobei die eigene Domain des Shops weiterhin in der Adresszeile angezeigt wurde. Dazu wurde der Hinweis „Partnerschaft mit Amazon“ angezeigt und auf die Provisionen hingewiesen, die der Website-Betreiber bezieht, wenn Besucher auf diesem Weg bei Amazon bestellen.
Was ist Framing?
Framing bedeutet, dass die Inhalte oder die vollständige Website eines Dritten in einem Teil der Homepage des Websitebetreibers eingebunden werden. Für den normalen Besucher sieht es so aus, als ob die Inhalte der fremden Website Teil der Homepage des Websitebetreibers sind. Auch in der Adresszeile des Browsers steht dann weiterhin der Name der Homepage, in den die andere Homepage eingebunden ist.
Prinzipiell lassen sich auf einer Homepage auf diesem Weg nicht nur komplette fremde Homepages einbinden, sondern auch nur einzelne Bilder oder Videos. Dies geschieht mittels sog. „iFrames“. Man spricht dann auch von Embedded Content.
Auch die Einbindung von Youtube-Videos erfolgt mittels Framing auf anderen Homepages. Diese lassen sich dann auch über die Homepage des Einbindenden abspielen. Tatsächlich liegt das Video aber auf den Servern von Youtube.
Urheberrechtsverletzung durch Framing
Fraglich ist natürlich, ob auch derjenige, der mittels Framing fremde Inhalte auf der eigenen Homepage einbindet, auch dafür haftet, wenn diese Inhalte die Rechte Dritter verletzen.
Im Verfahren vor dem OLG Köln wurde über den Frame ein Teil eines Amazon-Shops angezeigt,. Auf dieser befand sich auch ein Bild, woran der Verwender auf der Amazon-Handelsplattform keine Nutzungsrechte inne hatte. Der Urheber rügte daher nicht nur gegenüber dem Amazon-Shopbetreiber, sondern auch gegenüber dem Internetseitenbetreiber, der die Inhalte durch einen Frame in seine Internetseite eingebunden hatte, die Verletzung des Lichtbildrechts an seinem Bild.
Die Entscheidung des OLG Köln
Das OLG Köln urteilte, dass ein Internetseitenbetreiber, der durch einen Link auf die in einem Frame sichtbaren Inhalte einer fremden Seite verweist, diese nicht öffentlich zugänglich macht im Sinne von § 19a UrhG. – Dieses Zugänglichmachung ist jedoch Vorraussetzung für die Annahme einer Urheberrechtsverletzung. Insofern sei lediglich eine Haftung als Störer möglich. Dem Internetseitenbetreiber müsse ab Kenntnis der Urheberrechtsverletzung zugemutet werden, auf den Betreiber der fremden Inhalte einzuwirken und die Verlinkung durch den Frame auf seiner eigenen Homepage zu löschen.
Vorsicht bei Framing
Das OLG Düsseldorf vertrat in seinem Urteil vom 08.11.2011, Az.: I-20 U 42/11 die Ansicht, dass das Einbinden von einzelnen Bildern per Frame in eine andere Website eine Verletzung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß §19a UrhG darstellt. In dem dort vorliegenden Fall war aber auch nur das einzelne Bild per Frame eingebunden worden und es erfolgte kein Hinweis auf die fremden Inhalte. Für den Besucher der Website war also nicht ersichtlich, dass es sich um Fremdinhalt handelt.
Empfehlung für Internetseitenbetreiber
Betreiber einer Website, die fremde Inhalte durch einen Frame in ihre Homepage einbinden, sollten folgendes beachten:
- Am Frame einen Hinweis auf die Herkunft des eingebundenen Inhalts anbringen
- verbunden mit dem Hinweis, dass bei Kenntniserlangung von Rechtsverletzungen diese durch unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Rechtsverletzer aufgeklärt wird und der rechtswidrige Inhalt nicht mehr verlinkt wird
Durch diesen Hinweis kann der Einbinder fremder Inhalte verhindern, dass er sich die fremden Inhalte zueigen macht. Werden die Inhalte trotz Kenntnis der Rechtsverletzung nicht entfernt und damit weiter verbreitet, haftet der Einbinder aber als Störer, da er damit weiter zur Verletzung der Rechte eines Dritten beiträgt.