Die Vermarktung von Kostümen, die Filmcharaktere darstellen, sowie Merchandise erfreut sich großer Beliebtheit – besonders zu Halloween oder auf Kostüm-Partys. Dabei stellt sich die Frage, welche rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Vermarktung von solchen Kostümen zu beachten sind. Dieser Beitrag beleuchtet die Pippi Langstrumpf-Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) und ihre Bedeutung für die Vermarktung von Filmcharakter-Kostümen.
Die Pippi Langstrumpf-Entscheidungen und ihre Bedeutung für Kostüme von Filmfiguren
Nach den Pippi Langstrumpf-Entscheidungen des BGH (Az. I ZR 52/12 und I ZR 149/14) müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Vermarktung von Kostümen zu Filmcharakteren im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Hierbei sind folgende Kriterien zu beachten:
- Gibt es eingetragene Marken (Wort- und Bildmarken) oder Designs?
- Könnte Urheberrecht an Figuren und Designs oder Logos bestehen?
- Wird durch die Verwendung von komplett identischen Darstellungen und Namen der Ruf des Originals ausgebeutet und das Original somit nachgeahmt?
Fallbeispiel für Zulässigkeit von Merchandise-Artikeln zu Filmcharakteren
Um diese Kriterien zu verdeutlichen, betrachten wir die relevanten Aspekte zur Frage der Nachahmung durch Kostümgestaltungen im Einzelnen:
- Markenrechtliche Aspekte: Gibt es deutsche oder europäische Wort- oder Bildmarken zu der Bezeichnung der Filmfigur. Gibt es keine Marken zu Filmfiguren, kann die Verwendung der Originalnamen aus den Filmen zwar keine eingetragenen Marken verletzen, sieh kann jedoch des Nachahmungsschutzes einen eindeutigen Bezug zur Originalfigur herstellen und damit zu einer Rechtsverletzung führen.
- Urheberrechtliche Aspekte: Die originalgetreue Darstellung von Figuren oder Charakteren aus Filmen oder Serien kann eine Urheberrechtsverletzung dastellten. Anlehnungen an Figuren, etwa nur eine typische Frisur, können für sich betrachtet eine Assoziation hervorrufen beim kundigen Betrachter, sind jedoch objektiv gesehen keine Verletzung von Urheberrechten. Hierfür ist meistens eine Bearbeitung, Abwandlung oder identische Übernahme erforderlich. Aber auch dann muss das Design bzw. Aussehen eine gewisse Besonderheit aufweisen (Schöpfungshöhe). Problematisch ist die Übernahme von Original-Schriftzügen und -logos, da eine solche 1:1-Kopie meistens Urheberrechte verletzen wird.
- Ausnutzung des Rufs des Originals: In vielen Fällen stellt scheiden Marken- oder Urheberrechtsverletzungen aus. Dann stellt sich nur noch die Frage, ob es sich um eine unlautere Nachahmung im Sinne einer Rufausnutzung handelt. Dies ist vor allem ein Problem im Zusammenhang mit der Kombination einer Vielzahl von Merkmalen und angelehnten Bezeichnungen. Leider ist dies eine Einzelfallfrage.
- Beispiel Pippi Langstrumpf-Fall: Ein Discounter hatte unter der Bezeichnung „Püppi“ ein Kostüm mit grün-rot-weiß-gepunktetem Kleid und einer Perücke mit rotem Haar und zwei Zöpfen angeboten. Auch hier ist die Assoziation eindeutig. Objektiv ist es aber nur eine Perücke mit roten Zöpfen und ein im bunten Gartenstil gehaltenes Kleid vielleicht noch mit rot-weißen Ringelsocken. ABER: Es wurde weder das Originalabbild aus einem Buch/Film übernommen, noch wurde der Originalname verwendet. Hierauf kommt es an. Entsprechend entschieden die Gerichte, dass keine Rechtsverletzung vorlag.
Fazit
Die Pippi Langstrumpf-Entscheidungen des BGH geben wichtige Kriterien für die Vermarktung von Kostümen zu Filmcharakteren vor. Im jeweiligen Einzelfall müssen Marken- und Urheberrechte sowie mögliche Ausnutzung des Rufs des Originals geprüft werden. Da es hierbei auf den jeweiligen Einzelfall ankommt, sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden, um mögliche rechtliche Risiken zu vermeiden.