Wer kennt Sie nicht. Die Partyfotografen, die in den Diskotheken nachts unterwegs sind und Fotos von den Partybesuchern machen. Meistens fragen sie zuerst, ob sie ein Foto machen dürfen und drücken einem anschließend die Visitenkarte in die Hand von der Seite, auf der die Bilder nachher im Internet eröffentlicht werden.
Die Frage ist, ob die solche Disco-Fotos nachher eigentlich im Internet veröffentlicht werden dürfen? Davon hängt natürlich auch ab, ob man die Löschung der Bilder von den Seiten verlangen kann oder nicht?
Voraussetzungen für die Veröffentlichung im Internet
Wann man Fotos, auf denen eine Person deutlich zu erkennen ist veröffentlichen darf, richtet sich nach § 22 KUG (Kunsturhebergesetz). Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Ausnahmen gelten nach § 23 KUG bei Fotos, die in die Menge hinein geschossen wurden und auf denen die abgebildeten Personen nur Beiwerk sind.
Wenn die Abgebildeten kein Entgelt für die Fotos erhalten, muss im Zweifel eine Einwilligung in die Veröffentlichung der Partyfotos als nicht erteilt gelten.
Einwilligung in die Veröffentlichung durch Besuch der Disko?
Liegt eine Einwilligung in die Veröffentlichung der Partyfotos im Internet im Besuch der Diskothek und einem Hinweis auf die Veröffentlichung von Fotos durch die Diskothek? Dies hatte das Amtsgericht Ingolstadt (03.02.2009 (Az.: 10 C 2700/08)) einmal zu entschieden, und die Frage verneint. Kein Besucher einer Diskothek müsse erwarten, dass von ihm angefertigte Bilder schließlich im Internet landen.
Einwilligung durch Posieren für die Kamera?
Die Abgebildeten merken meistens, dass sie fotografiert werden und posieren sogar richtig in die Kamera. Kann man darin eine Einwilligung für die Veröffentlichung der Disco-Fotos im Internet sehen?
Hierzu hat sich in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung das OLG Hamburg geäußert (Urteil vom 28. Juni 2011 · 7 U 39/11). Da es ein Oberlandesgericht ist, hat die Entscheidung mehr Gewicht als die eines Amtsgerichts.
Das OLG führt aus:
Voraussetzung für eine konkludente Einwilligung ist, dass dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt ist […]. Zweck und Umfang der geplanten Veröffentlichung müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so offensichtlich sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen. Weiß der Aufgenommene nicht, in welchem Druckerzeugnis und in welchem Zusammenhang die Veröffentlichung erfolgen soll, kommt eine rechtsgeschäftliche Erklärung nicht in Betracht, weil sein Gegenüber nicht erkennen kann, dass der Betroffene eine Einwilligung „für alle denkbaren“ Fälle abgibt.
Was sagt das OLG?
Eine Einwilligung durch das Posieren kann man nicht annehmen. Aufgrund der Vielzahl der Veröffentlichungsmöglichkeiten müsste eine Einwilligung ja für jede nur denkbare Nutzung erteilt werden. Dass ein Fotografierter eine so weitgehende Einwilligung erteilen will, ist sehr unwahrscheinlich.
Dürfen Partyfotos im Internet veröffentlicht werden?
Die Antwort lautet: Nein. Im Zweifel ist die Veröffentlichung von Partyfotos nur dann erlaubt, wenn der Fotograf die Einwilligung des Fotografierten einholt, oder der Veranstalter die Besucher einzelne Einwilligungserklärungen unterschreiben lässt. Das passiert aber ja so gut wie nie.
Möchte man sein Foto also nicht im Internet sehen, so hat man einen Anspruch auf Entfernung und zukünftiges Unterlassen Bilder eines Fotografierten wieder online zu stellen.
Die meisten Internetseiten, die Partybilder veröffentlichen, sollten auf Nachfrage von sich aus Bilder entfernen, die man nicht im Internet sehen will. Andernfalls bleibt nur der Gang zum Rechtsanwalt.