Dürfen die Anwaltskosten bei einer Abmahnung mehr als 100 Euro betragen?

Falls Sie eine Abmahnung wegen illegalen Filesharings erhalten haben, werden SIe neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch dazu aufgefordert, Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns und die entstanden Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

Die abmahnenden Kanzleien legen hierbei meistens einen Streitwert von ca. 10.000,00 EUR zugrunde und berechnen daran dann die eigentlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). So ergibt sich meistens ein Betrag von um die 500,00 Euro für die entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Seit der Einführung des neuen Paragraphen §97a II UrhG zum 01.09.2008 wird von vielen Laien und in Interforen die Ansicht vertreten, bei einer Filesharing-Abmahnung wegen eines einzelnen Liedes müssten nur 100 Euro gezahlt werden. Dies ist aber falsch.

§ 97a Abs. 2 UrhG lautet:

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Im Gesetzgebungsverfahrens wurden zum Anwendungsbereich der Vorschrift folgende Beispiele genannt:

  • Das öffentliche Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Homepage ohne Ermächtigung des Rechtsinhabers;
  • das öffentliche Zugänglichmachen eines Liedtextes auf einer privaten Homepage, ohne vom Rechtsinhaber hierzu ermächtigt zu sein;
  • die Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb vom Rechtsinhaber.

Die Rechtsprechung hat seit Einführung der neuen Vorschrift eine Anwendung der 100-Euro-Begrenzung in Filesharingfällen fast ausnahmslos abgelehnt. Dies wird wie folgt begründet:

  • eine Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen stellt keine unerhebliche Rechtsverletzung dar
  • das Urheberrecht ist komplex. Urheberrechtsverletzungen im Filesharing-Bereich sind keine einfach gelagerten Fälle
  • der erhebliche Aufwand zur Rechtsverfolgung in diesen Fällen wird durch die 100 Euro nicht gedeckt

Entsprechend sind hier auch keine Fälle bekannt, in denen die Abmahnkanzleien die Anwendbarkeit der 100 Euro-Begrenzung akzeptiert hätten.

Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Betrag von 100 Euro nur die Anwaltskosten betrifft. Hinzu käme bei feststehender Täterschaft auch immer noch der Schadensersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie.

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