Anschlussinhaber
Eine Abmahnung wegen illegalen Filesharings erhält zunächst immer der Anschlussinhaber eines Internetanschlusses, also derjenige, unter dessen Namen der DSL-Vertrag bei dem Telekommunikationsunternehmen abgeschlossen wurde.
Häufig ist der Anschlussinhaber aber gar nicht derjenige, der Filesharingsoftware benutzt hat.
Wie funktioniert die Ermittlung des Internetanschluss-Inhabers?
Alle großen Rechteinhaber oder Abmahnkanzleien beauftragen Rechercheunternehmen. Diese suchen mithilfe spezieller Software in Tauschbörsen nach Film- oder Musikwerken der jeweiligen Rechteinhaber. Hat die Software einen Tauschbörsennutzer ermittelt, der urheberrechtlich geschützte Inhalte zum Download anbietet, protokolliert sie dessen IP-Adresse und die weiteren Informationen, wie den Dateinamen, Uhrzeit und Datum. Diese Informationen erhalten schließlich die Abmahnkanzleien.
Um nun herauszufinden, zu welchem Anschluss und damit zu welchem Anschlussinhaber die entsprechende IP-Adresse zu der Zeit des Anbietens der Datei in der Tauschbörse gehörte, können die Abmahnkanzleien durch Vorlage der Daten bei Gericht das Recht erhalten, von den großen Internetprovidern (Telekom, Vodafone, O2, usw.) Auskunft über den Vor- und Zunamen und die Adresse des Anschlussinhabers zu erhalten. Aufgrund der so ermittelten persönlichen Daten wird der Anschlussinhaber letztendlich abgemahnt.
Haftet immer der Anschlussinhaber?
Wer der tatsächliche Täter der Urheberrechtsverletzung ist, können die Abmahnkanzleien nicht herausfinden. Natürlich ist dies nicht immer der Anschlussinhaber.
Gerade wenn Ehegatten, Kinder, Mitbewohner oder Besucher die Urheberrechtsverletzung begangen haben können, stellt sich die Frage, wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben sollte und wer die durch die Abmahnung entstanden Abmahnkosten zu zahlen hat. (Nähere Informationen dazu finden Sie hier.)
Im Zusammenhang mit Abmahnungen gegenüber dem Anschlussinhaber gilt es auch folgendes zu beachten:
Haben Sie als Anschlussinhaber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so besteht die Gefahr, dass bei Wiederholung des Urheberrechtsverstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von mehreren Tausend Euro fällig wird. Es ist daher ratsam, nochmals zu prüfen, dass tatsächlich die gegenständliche Datei sich nciht mehr auf Computern des Haushalts befindet. Da es sich meistens um einen aktuellen Titel handeln wird, an dem später eh kein Interesse mehr besteht, ist die Gefahr des Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung eher gering.