Unterlassungserklärung
Gerade im Bereich der Abmahnungen wegen der Nutzung von Filesharing-Programmen und dem illegalen Downlaod von Musik- und Filmwerken, werden die Abgemahnten immer auch aufgefordert, die bereits vorformulierte, der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung unterschrieben zurückzusenden.
Was ist eine Unterlassungserklärung?
Eine Unterlassungserklärung ist streng juristisch gesehen das Angebot auf den Abschluss eines Vertrages. Mit diesem Vertrag verpflichtet sich der Abgemahnte, eine bestimmte Handlung nicht mehr zu begehen (hier z.B. das illegale Anbieten eines urheberrechtlich geschützten Werkes). Gleichzeitig wird für den Fall des Verstoßes gegen den Vertrag eine Vertragsstrafe vorhergesehen. Die Abmahner nehmen die Unterlassungserklärung an. Hierdurch (Angebot und Annahme) kommt schließlich der Vertrag zustande.
Das Gesetz sieht die Unterlassungserklärung als Mittel vor, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung, wird die Gefahr ausgeräumt, dass das widerrechtliche Verhalten in Zukunft wiederholt wird.
Kann ich die Unterlassungserklärung widerrufen?
Da es sich um einen Vertrag handelt, gelten dieselben Regeln, wie bei allen anderen Verträgen auch. Da kein Kündigungsrecht vereinbart wurde und auch gesetzlich kein Widerrufsrecht besteht, gilt die Unterlassungserklärung unbefristet. Allerdings ist die Unterlassungserklärung unter bestimmten Umständen anfechtbar (z.B. wg. Täuschung des Abmahners über seinen Status als Rechteinhaber), aus wichtigem Grund oder wegen Störung der Geschäftsgrundlage (erhebliche Änderung der Rechtslage) kündbar. Es ist in jedem Fall sinnvoll eine entsprechende Formulierung in die Unterlassungserklärung mit aufzunehmen.
Unabhängig hiervon gilt die Unterlassungserklärung unbegrenzt und nicht nur 30 Jahre, wie vielerorts zu lesen.
Kann ich die vorformulierte Unterlassungserklärung einfach unterschreiben?
Generell kann man nur davon abraten, die beigefügten Unterlassungserklärungen zu unterschreiben. Denn viele Abmahnkanzleien nehmen in die Unterlassungserklärungen mehr auf, als eigentlich notwendig wäre. So lassen sie sich unterschreiben, dass man die entstandenen Schadensersatzansprüche zahlt (Rechtsanwaltskosten und fiktive Lizenzgebühren). Gleichzeitig sind sie sehr weit gefasst, so dass ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung schneller vorliegen kann, als manchem recht sein dürfte. Deswegen sollte die Unterlassungserklärung stets nur in veränderter Form (modifiziert) abgegeben werden.
Kann ich für die Unterlassungserklärung ein Muster aus dem Internet verwenden?
Da es bei einer Unterlassungserklärung auf die genauen Formulierungen ankommt, sollten sie ich nicht eine Muster-Unterlassungserklärung aus dem Internet zusammensuchen und diese dann an die Abmahnkanzlei schicken. Lassen Sie sich immer von einem Rechtsanwalt hierbei helfen.
Ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung automatisch ein Schuldeingeständnis?
Wenn Sie die vorformulierten Unterlassungserklärungen der Abmahner unterschreiben: Ja. Eine Unterlassungserklärung kann aber auch so formuliert werden, dass damit nicht automaitsch auch ein Schuldeingeständnis erfolgt. Hierbei ist auch wieder der genaue Wortlaut von größter Bedeutung, denn eine Unterlassungserklärung muss zu ihrer Wirksamkeit immer ernstlich und rechtsverbindlich abgegeben werden.
Problematisch ist aber, dass zur Auslegung der Utnerlassungserklärung auch der begleitende Schriftverkehr herangezogen werden kann. Auch hieraus kann sich ein Schuldeingeständnis oder eine mangelnde Verbindlichkeit der Unterlassungserklärung ergeben. Deshalb sollten sie besser nie selber Kontakt zu den Abmahnkanzleien aufnehmen, sondern einen Rechtsanwalt mit der Korrespondenz beauftragen.
Deshalb sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen:
Viele Rechtsanwälte übernehmen die Verteidigung gegen eine Abmahnung zu einem nicht allzu hohen Pauschalbetrag. In fast allen Fällen ist es außergerichtlich so möglich die Kosten zumindest soweit zu reduzieren, dass sie auch mit den Kosten für Ihren Rechtsanwalt am Ende weniger bezahlen, als ursprünglich in der Abmahnung gefordert. Gleichzeitig können sie so ein Schuldeingeständnis oder eine lebenslange Bindungswirkungs oder zu große Reichweite der Unterlassungserklärung verhindern oder je nach dem jeweiligen Sachverhalt den Anspruch ggfs. komplett abwehren.