Muss der Abmahnung eine Vollmacht beiliegen?
Die Antwort hierauf lautet: Nein.
Lange Zeit war umstritten, ob es zur Wirksamkeit einer Abmahnung notwendig ist, dass der Abmahnung eine Originalvollmacht oder eine Kopie der Vollmacht beiliegt.
Hierzu entscheid der BGH jedoch im Jahr 2010 (BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 140/08), dass der Abmahnung zumindest keine Vollmacht im Original oder als Kopie beigefügt sein muss, wenn sie ein Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages enthält.
Die Entscheidung der BGH bezog sich zwar auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, ist jedoch ohne weiteres auf Abmahnungen aus allen Bereichen anwendbar und damit auch auf Abmahnungen in Filesharing-Fällen.
Fazit:
Liegt der Abmahnung – wie in fast allen Fällen – eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, reicht dies zur Wirksamkeit der Abmahnung aus. Eine Vollmacht muss dann nicht beigefügt sein.
In diesen Fällen sollte die Abmahnung daher nicht wegen fehlender Vollmachtsvorlage zurückgewiesen werden.